Das Widerrufsrecht bei Architektenverträgen – Was Sie als Verbraucher wissen sollten
Als Rechtsanwalt für Vertragsrecht möchte ich Ihnen einen Überblick über das Widerrufsrecht bei Architektenverträgen geben. Dieses Recht kann in vielen Fällen eine entscheidende Rolle spielen, wenn Sie als Verbraucher einen Vertrag mit einem Architekten abgeschlossen haben, sei es für ein Bauprojekt oder eine Planung. Insbesondere, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Architekten zustande gekommen ist, sollten Sie sich Ihrer Rechte bewusst sein.
Was ist das Widerrufsrecht?
Das Widerrufsrecht gibt Verbrauchern die Möglichkeit, einen Vertrag, der außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen wurde, innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Diese Regelung, verankert in § 312g BGB und der europäischen Verbraucherrechterichtlinie, schützt Verbraucher vor übereilten Entscheidungen und soll sicherstellen, dass sie ausreichend Zeit haben, ihre vertraglichen Verpflichtungen zu überdenken.
Im Zusammenhang mit Architektenverträgen ist das Widerrufsrecht besonders relevant, wenn der Vertrag beispielsweise bei Ihnen zu Hause, auf der Baustelle oder über Fernkommunikationsmittel wie E-Mail abgeschlossen wurde. Der Architekt muss Sie als Verbraucher ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht informieren. Andernfalls kann sich die Widerrufsfrist auf bis zu 12 Monate und 14 Tage verlängern.
Besondere Regelungen bei Architektenverträgen
Für Architektenverträge, die außerhalb der Geschäftsräume des Architekten zustande kommen, gelten besondere Vorschriften. Der Architekt ist gesetzlich verpflichtet, Sie klar und umfassend über Ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Diese Informationspflicht umfasst nicht nur den Hinweis auf das Widerrufsrecht selbst, sondern auch die Bereitstellung eines Widerrufsformulars, welches Sie verwenden können, um den Widerruf zu erklären
Falls der Architekt diese Pflicht verletzt oder unzureichend informiert, verlängert sich das Widerrufsrecht. In solchen Fällen kann der Widerruf noch lange nach Vertragsabschluss erfolgen – selbst wenn die Architektenleistungen bereits vollständig erbracht wurden.
Das Urteil des EuGH: Ein Präzedenzfall für Architektenverträge
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil vom 17. Mai 2023 (Az.: Rs. C-97/22) die Rechte von Verbrauchern im Hinblick auf das Widerrufsrecht weiter gestärkt. In dem betreffenden Fall hatte ein Bauunternehmen Arbeiten durchgeführt, ohne den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht zu informieren. Der Verbraucher widerrief den Vertrag nach Abschluss der Arbeiten, was zur Folge hatte, dass er die erbrachten Leistungen nicht vergüten musste.
Das Urteil des EuGH zeigt deutlich, wie weitreichend das Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ist. Auch Architektenverträge fallen unter diese Regelung. Sollten Sie als Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt worden sein, können Sie den Vertrag selbst nach Erbringung der Leistungen widerrufen, ohne zur Zahlung verpflichtet zu sein.
Was bedeutet das für Sie als Verbraucher?
Wenn Sie einen Architektenvertrag widerrufen möchten, sollten Sie einige wichtige Punkte beachten:
- Der Widerruf muss schriftlich erfolgen, z. B. per E-Mail oder Post.
- Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsabschluss, es sei denn, Sie wurden nicht ordnungsgemäß belehrt. In diesem Fall verlängert sich die Frist auf 12 Monate und 14 Tage.
- Sollten Sie den Architekten vorab ausdrücklich dazu aufgefordert haben, bereits während der Widerrufsfrist mit der Arbeit zu beginnen, könnten Sie verpflichtet sein, anteilige Kosten für die bis dahin erbrachten Leistungen zu übernehmen (§ 357 Abs. 8 BGB).
Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie den Vertrag rückgängig machen und sind nicht zur Zahlung der Architektenleistungen verpflichtet.
Rechtliche Unterstützung bei Widerrufen
Sollten Sie unsicher sein, ob Sie von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen können, oder falls bereits erbrachte Leistungen im Raum stehen, unterstütze ich Sie gerne. Als Anwalt für Vertragsrecht prüfe ich Ihren Vertrag und die Belehrungspflichten des Architekten sorgfältig, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Zögern Sie nicht, mich für eine unverbindliche Beratung zu kontaktieren. Gemeinsam finden wir heraus, welche rechtlichen Möglichkeiten Ihnen offenstehen.
Rechtsanwalt Sebastian Geidel
Fachanwalt für IT-Recht