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Rechtsanwalt Sebastian Geidel - BAG-Urteil zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

BAG-Urteil zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

BAG-Urteil zur Rückzahlung von Fortbildungskosten: Arbeitnehmerschutz gestärkt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 25. April 2023 ein wegweisendes Urteil (BAG, Urteil vom 25.04.2023, 9 AZR 187/22) gefällt, das die Rückzahlungsansprüche von Arbeitgebern im Kontext von Fortbildungskosten bei Nichtablegen einer Prüfung neu definiert. Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Praxis, da es die Möglichkeiten der Arbeitgeber zur Rückforderung von Fortbildungskosten einschränkt.

Hintergrund und Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Fall verlangte eine Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkanzlei von einer ehemaligen Buchhalterin die Rückzahlung von Fortbildungskosten. Die Beklagte hatte an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung teilgenommen, die Prüfungen jedoch nicht abgelegt und das Arbeitsverhältnis gekündigt.

Urteil und Begründung

Das BAG urteilte zugunsten der Beklagten und erklärte die einschlägige Klausel im Fortbildungsvertrag für unwirksam. Der Kernpunkt des Urteils liegt darin, dass eine Rückzahlungspflicht nicht allein auf das Nichtablegen der Prüfung gestützt werden kann, ohne die Gründe hierfür zu berücksichtigen. Die Klausel führe zu einer unangemessenen Benachteiligung des Arbeitnehmers und greife in seine Berufsfreiheit ein.

Das Gericht betonte, dass einzelvertragliche Vereinbarungen zu Rückzahlungsverpflichtungen grundsätzlich zulässig sind. Dennoch müssen solche Klauseln die Berufsfreiheit des Arbeitnehmers nicht unverhältnismäßig einschränken. Es ist erforderlich, die Gründe für das Nichtablegen der Prüfung differenziert zu betrachten.

Bedeutung für die Praxis

Aus dem Urteil ergibt sich für Arbeitgeber, dass sie bei der Formulierung von Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungen äußerste Sorgfalt walten lassen sollten. Um die Rückzahlung an das wiederholte Nichtablegen einer Prüfung zu knüpfen, müssen die relevanten Gründe differenziert betrachtet werden. Gründe, die nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, sollten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden. Dies könnten etwa höhere Gewalt oder Krankheit sein.

Insgesamt stärkt dieses Urteil erneut das Arbeitnehmerrecht in Bezug auf Fortbildungskosten. Solche Verträge oder Arbeitsvertragsklauseln sind bereits seit Jahren Streitpunkt und beschäftigen Gerichte. Arbeitgeber müssen hier besondere Sorgfalt auf die jeweilige Formulierung legen, um am Ende nicht auf den Fortbildungskosten sitzen zu bleiben.

Fazit

Das BAG-Urteil setzt neue Standards für die Ausgestaltung von Fortbildungsverträgen und betont die Bedeutung einer ausgewogenen Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Arbeitnehmer sollten sich bewusst sein, dass sie nicht unverhältnismäßig benachteiligt werden können, wenn es um die Rückzahlung von Fortbildungskosten geht.

Praxistipps

  • Arbeitgeber sollten bei der Formulierung von Rückzahlungsvereinbarungen für Fortbildungen äußerste Sorgfalt walten lassen.
  • Die Rückzahlung sollte nicht allein an das Nichtablegen der Prüfung geknüpft werden, sondern auch die Gründe hierfür berücksichtigen.
  • Gründe, die nicht in der Sphäre des Arbeitnehmers liegen, sollten von der Rückzahlungspflicht ausgenommen werden.

Beratungsangebot

Sind Sie Arbeitnehmer und befürchten von einer unzulässigen Fortbildungsklausel benachteiligt zu werden? Gerne können Sie sich an mich wenden und ich prüfe Ihr Anliegen. Arbeitgeber, die sich unsicher sind, ob ihre Fortbildungsklauseln weiterhin bestand haben, können sich ebenfalls bei mir melden. Die Prüfung von Arbeitsverträgen stellt einen wesentlichen Teil meiner Arbeit dar.

Sebastian Geidel

Rechtsanwalt

Fachanwalt für IT-Recht