Häufig gestellte Fragen zum Corona – Bußgeldkatalog
Immer wieder erreichen mich Fragen von Mandaten zu möglichen Sanktionen, wenn man sich nicht an die sogenannten Corona Schutzverordnungen hält. Erfahrungen aus April und Mai zeigen, dass Behörden bundesweit unterschiedlich hohe Bußgelder verhängen.
Nachfolgenden möchte ich Ihnen den aktuellen Bußgeldkatalog (Stand 27. November 2020) vorstellen und die wichtigsten Fragen klären, die mich in den letzten Monaten erreicht haben.
Wann wird ein Bußgeld verhängt?
Ein Bußgeld wegen eines Verstoßes gegen die Corona Schutzverordnung wird dann fällig, wenn Sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Regelung der Sächsischen Corona Schutzverordnung verstoßen. Vorsatz meint, dass Sie im Wissen handeln, dass Ihr Verhalten gerade ordnungswidrig ist. Fahrlässig meint, dass Sie bei Anwendung der notwendigen Sorgfalt hätten erkennen müssen, dass Ihr Verhalten eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Vergleichen können Sie dies mit dem Straßenverkehr, wo Sie entweder bewusst zu schnell fahren oder aus Versehen ein Schild übersehen.
Mache ich mich strafbar, wenn ich gegen die Corona Schutzverordnung verstoße?
Bei den hier aufgeführten Tatbeständen handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten. Das sind bußgeldbewehrte Verletzungen des Ordnungsrechts. Es handelt sich hierbei um Gesetzesübertretungen, die je nach schwere mit einem festen Regelsatz aus dem Bußgeldkatalog bestraft werden. Man kann im Grunde sagen, dass die Ordnungswidrigkeit der kleine Bruder des Strafrechts ist.
Was versteht man unter dem Regelsatz?
Unter einem Regelsatz versteht man einen Richtwert, der für einen bestimmten Ordnungswidrigkeit verhängt wird. Grundsätzlich können die jeweiligen Ordnungsbehörden nach Ermessen Bußgelder verhängen. Damit die Ordnungsbehörden einen Orientierungspunkt haben, an dem sie ihr auszuübendes Ermessen ausrichten können, werden diese Regelsätze erlassen. Diese Regelsätze dienen auch dazu, dass der Bußgeldkatalog landesweit akzeptiert wird und nicht in Dresden ein 50-fach höheres Bußgeld als etwa in Leipzig verhängt werden kann.
Welche Bußgelder drohen aktuell gegen Verstöße gegen die Corona Schutzverordnung?
Bußgeldkatalog zur Ahndung von Verstößen im Bereich des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 27. November 2020
Norm | Verstoß | Adressat | Regelsatz in EUR |
§ 2 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaSchVO | Unzulässige Gruppenbildung in der Öffentlichkeit oder in der eigenen Häuslichkeit | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 Euro |
§ 2 Abs. 2 | Nichteinhaltung des Mindestabstands | Jede Person, die vorsätzlich gegen das Verbot verstößt | 150 EUR |
§ 3 Abs. 1 | Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 60 Euro |
§ 4 Abs. 1 oder § 8 Abs. 3 Nr. 2 SächsCoronaSchVO | Öffnung oder Betreiben von nicht zulässigen Einrichtungen, Betrieben oder Veranstaltungen | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 SächsCoronaSchVO | Überschreiten der zulässigen Kundenanzahl | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO | Öffnung oder Betreiben von Einrichtungen, Betrieben oder Angeboten ohne Hygienekonzept | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 1 SächsCoronaSchVO | Nichteinhaltung des Hygienekonzeptes | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO | Nichtbenennung eines Ansprechpartners vor Ort | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 5 Abs. 4 Satz 3 SächsCoronaSchVO | Nichtdurchsetzung der Kontaktbeschränkung, Abstandsregelungen oder der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasenbedeckung | Jeder nach Hygienekonzept benannte Ansprechpartner vor Ort | 500 Euro |
§ 5 Abs. 6 SächsCoronaSchVO | Nichterhebung der personenbezogenen Daten | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 6 Satz 1 SächsCoronaSchVO | Beschäftigung von Saisonarbeitskräften ohne Nachweis | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 6 Satz 4 SächsCoronaSchVO | Nichtanzeige oder nicht rechtzeitige Anzeige bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 500 Euro |
§ 7 Abs. 2 | Kein Besuchskonzept | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 150 Euro |
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. | Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot | Jeder Geschäfts- oder Betriebsverantwortliche | 150 Euro |
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. | Verstoß gegen das Alkoholkonsumverbot | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 60 Euro |
§ 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 oder Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 | Unzulässige Versammlung | Jeder Veranstalter | 5000 Euro |
§ 8 Abs. 4 Abs. 1 Nr. 3 | Verlassen der eigenen Häuslichkeit ohne triftigen Grund | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 60 Euro |
§ 9 Abs. 1 | Unzulässige Versammlung | Jeder Veranstalter | 5000 Euro |
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SächsCoronaSchVO | Nichttragen einer Mund-Nasenbedeckung bei Versammlungen | Jede Person, die gegen das Verbot verstößt | 60 Euro |
Was passiert, wenn ich aus Versehen gegen eine dieser Regelung verstoße?
Sollten Sie eine dieser Handlungen aus Versehen, also fahrlässig begangen haben, ist es möglich von den Regelsätzen entsprechend abzuweichen. Es steht dann im Ermessen der Behörden, je nach Umständen des Einzelfalles, ob von einem Bußgeld abgesehen wird oder gegen Sie ein deutlich geringeres Verwarngeld ausgesprochen wird.
Was passiert, wenn ich wiederholt gegen die Verordnung verstoße?
Wiederholte Verstöße gegen die Corona Schutzverordnung können sehr kostspielig werden. Die oben aufgeführten Regelsätze gelten für einen erstmaligen Verstoß. Sollten Sie wiederholt bei einem Verstoß erwischt werden, kann das jeweilige Bußgeld im Ermessen der Ordnungsbehörden jeweils verdoppelt werden.
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn ich einen Bußgeldbescheid erhalten habe?
Sollten Sie einen Bußgeldbescheid wegen eines Verstoßes gegen die Corona Schutzverordnung erhalten haben, lohnt sich meist der Gang zum Anwalt. Gerne prüfe ich für Sie, ob der Tatvorwurf begründet und das erhobene Bußgeld gerechtfertigt ist. Zumeist erfolgt dies über eine Akteneinsicht bei der zuständigen Ordnungsbehörde. Anhand dieser Erkenntnisse kann ich Ihnen eine realistische Einschätzung der Sach- und Rechtslage geben.
Sollten Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheides bestehen, haben Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde einzulegen, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Weitere Fragen oder Bußgeldbescheid erhalten?
Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie sich gerne für eine Erstberatung kontaktieren. Ich brate Sie gerne und nehme auf Wunsch auch für Sie Akteneinsicht, um Ihre Lage genauer einschätzen zu können.